Ich fahre mein Auto seit 1992 ununterbrochen und restaurieren ihn auch ab und zu.
Das ist aber für mich kein Grund ihn abzumelden wie das mancheiner so macht.
Wenn meiner zerlegt wegen muss,steht er in der Halle und solange es dauert,dauert
es eben bis er wieder läuft.
Wenn ich nicht das Geld für eine halle/Garage habe leiste ich mir kein älteres Auto um
es zu reparieren zu können.
Bereits in Anhang 1 Teil A - also im ersten Anhang gleich zu Anfang - finden sich diverse Kriterien, die eine Zwangsverschrottung eines Fahrzeugs, dass ein Liebhaber wieder aufbauen möchte, rechtfertigen.
In Kapitel I Artikel 3 Begriffserklärung (1) 2. "Altfahrzeug" wird auf Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG hingewiesen:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32008L0098
Sofern ich da richtig liege dahin:
1. „Abfall“ jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss*;
Wenn ein Liebhaber also sein zerlegtes Fahrzeug wieder aufbauen (Kapitel I Artikel 3 Begriffserklärung (1) 28. "Wiederaufarbeitung") will, dann fällt dieses Fahrzeug doch gerade nicht unter "Altfahrzeug"/"Abfall", da der Besitzer/Liebhaber sich des Fahrzeugs nicht entledigt hat/entledigen will.
Der Anhang 1 Teil A definiert also nur "Fahrzeuge/Altfahrzeuge" denen sich der Besitzer entledigt hat/entledigen will/entledigen muss*. Solange der Besitzer dies nicht getan hat/tun will/tun muss*, ist das doch irrelevant. Also darf der Liebhaber sein zerlegtes Wiederaufarbeitungsobjekt behalten.
Ist der Vorschlag vom 13.7.2023 der letzte/aktuelle Stand?
*"entledigen muss" da denke ich eher an eine Zwangsräumung oder ein auf öffentlichen Grund abgestelltes nicht verkehrstaugliches (oder wie im Anhang 1 Teil A definiertes) Fahrzeug bzw. Altfahrzeug/Abfall(-objekt) welches nicht mehr wiederaufgearbeitet werden soll.
Mit dabei seit Anfang 2011 Wohnort: Wien Status: Urlaub
Verfasst am: 06.02.2024 14:03:40 Titel:
Das ist nichts mit entledigen wollen:
Artikel 26
Pflichten des Fahrzeugeigners
Der Eigner eines Fahrzeugs, das zum Altfahrzeug wird, muss
a)das Altfahrzeug unverzüglich an eine zugelassene Verwertungsanlage oder – in den in Artikel 23 Absatz 4 genannten Fällen – an eine Sammelstelle übergeben, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass das Fahrzeug eines der in Anhang I Teil A Nummern 1 und 2 festgelegten Kriterien für die Irreparabilität erfüllt;
b)der zuständigen Zulassungsbehörde einen Verwertungsnachweis vorlegen.
Und was alles zur Altfahrzeugsdefinition führt, hatten wir schon oben. Nachdem das eine EU-Verordnung werden soll, haben die Einzelstaaten nichts mehr umzusetzen
@Liebling
Zwei kleine Verstädnisfragen:
Ist Stand heute die Richtlinie 2008/98/EG in kraft?
Oben drüber steht ja "Vorschlag für eine VERORDNUNG (...), zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/858 und (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG"
Wo finde ich den Hinweis, dass auch Richtlinie 2008/98/EG verändert/ersetzt werden soll?
Hatte nach "2008" in dem Papier gesucht, aber nur Verweise zur Richtlinie gefunden.
Mit dabei seit Anfang 2023 Wohnort: Seeheim-Jugenheim Status: Offline
Fahrzeuge
1. G500
Verfasst am: 06.02.2024 17:51:31 Titel:
siggi109 hat folgendes geschrieben:
PeterM hat folgendes geschrieben:
Bitte ganzen Text lesen: Wenn 2 Jahre lang nicht zur Überprüfung vorgeführt wurde, ist zu Verschrotten..
wenn er angemeldet ist,hat er auch TÜV !
und immer auf den datenschutz achten.der TÜV darf an die zulassungsstelle garnichts melden wegen datenschutz.
Datenschutz gilt immer nur da, wo keine Gesteze etwas anderes regeln!
Und mit dem TÜV wirds dann so wie in der Schweiz, du bekommst einen Termin geschickt und kannst ihn nur unter bestimmten Regeln einmal verschieben.
@Liebling
Zwei kleine Verstädnisfragen:
Ist Stand heute die Richtlinie 2008/98/EG in kraft?
Oben drüber steht ja "Vorschlag für eine VERORDNUNG (...), zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/858 und (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG"
Wo finde ich den Hinweis, dass auch Richtlinie 2008/98/EG verändert/ersetzt werden soll?
Hatte nach "2008" in dem Papier gesucht, aber nur Verweise zur Richtlinie gefunden.
Im von dir angesprochenen Artikel 1 Absatz 3 (Begriffsbestimmung) steht: „Altfahrzeug“ (ist) ein Fahrzeug, bei dem es sich um Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG handelt, oder Fahrzeuge, die gemäß den Kriterien in Anhang I Teil A Nummern 1 und 2 nicht mehr reparierbar sind;
Ist also irrelevant, ob die Richtlinie 2008/98/EG in Kraft ist oder nicht, wenn das Fahrzeug die Altfahrzeugdefinition des neuen Entwurfs erfüllt (wenn der Entwurf auch so verabschiedet wird).
Die Richtlinie ist davon abgesehen in Kraft - inklusive einer Änderung aus 2018 https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2008/98/EG
Die wird wohl auch in Kraft bleiben. Dass sie durch den neruen Entwurf ersetzt wird stimmt tatsächlich nicht. Sorry.
Ich denke, man kann wohl davon ausgehen, dass bei Fahrzeugen zukünftig vorrangig die neue Verordnung zur Anwendung kommt - einfach deshalb, weil die extra auf Fahrzeuge abzielt und nicht allgemein auf Müll.
Bitte ganzen Text lesen: Wenn 2 Jahre lang nicht zur Überprüfung vorgeführt wurde, ist zu Verschrotten..
wenn er angemeldet ist,hat er auch TÜV !
und immer auf den datenschutz achten.der TÜV darf an die zulassungsstelle garnichts melden wegen datenschutz.
Datenschutz gilt immer nur da, wo keine Gesteze etwas anderes regeln!
Und mit dem TÜV wirds dann so wie in der Schweiz, du bekommst einen Termin geschickt und kannst ihn nur unter bestimmten Regeln einmal verschieben.
der TÜV ist kein amt,sondern ein freies wirtschaftsunternehmen wie KÜS,GTÜ u.s.w. auch !
die können dir garkeine termine geben sondern die termine stehen auf deinem nummernschild.
Mit dabei seit Anfang 2011 Wohnort: Wien Status: Urlaub
Verfasst am: 07.02.2024 09:48:38 Titel:
Die Richtlinie 2008/98/EG regelt die Verwertung und die "befugten Betriebe" - klar darfst Du "Müll abgeben", es steht ein "oder" in der Aufzählung und damit ist die Frewilligkeit eben keine Notwendigkeit.
Zur Abgelaufenen Überprüfung: wenn ich genug Zeit fürs Restaurieren habe, schön. Aber wenn ich eben nicht durch die Überprüfung komme, abmelde und gemütlich zum Basteln beginne (Teile brauche?) bekomme ich mit der Verordnung eine Deadline auf's Auge gedrückt
Mit dabei seit Anfang 2011 Wohnort: Wien Status: Urlaub
Verfasst am: 07.02.2024 14:52:45 Titel:
Der User "kleiner Eisbär" hat sich auf die Richtlinie 2008/98/EG bezogen und gehofft, dass mit der dort getroffenen Definition von Abfall als "jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss" ein Ausweg bestünde.
Dem baut der Entwurf der Verordnung vor durch die Definition in Art 3 Abs. 1 Z.2
"Altfahrzeug“ ein Fahrzeug, bei dem es sich um Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG handelt, oder Fahrzeuge, die gemäß den Kriterien in Anhang I Teil A Nummern 1 und 2 nicht mehr reparierbar sind;
und damit ist mein nicht-Entledigen-wollen auf jeden Fall unwichtig, wenn der Enteignungsbeamte meint, dass mein Youngtimer irreparabel oder die Reparatur unwirtschaftlich oder sonst ein Verschrottungsgrund gegeben ist