...und hat diesen Thread vor 4495 Tagen gestartet!
Verfasst am: 14.07.2014 21:23:47 Titel: Lkw (3,5t) ...Fahrverbot mit Anhänger......???
Hallöchen,
irgendwie hab ich da mal ne Frage .....
Pickup (Lkw-Zulassung) .... bis 3,5 t.... mit Anhänger für Sportzwecke..... darf in Niedersachsen an Sonn- und Feiertagen (ohne Ausnahmegenehmigung) fahren.
Wie verhält es sich in anderen Bundesländern?
Wie sieht es dann mit dem Ferienfahrverbot für bestimmte Straßen am Wochenende (Sam+Sonn) aus?
Darf er fahren ?
Mit dabei seit Mitte 2008 Wohnort: Hochborn Status: Urlaub
Fahrzeuge
1. MAN G90, Nissan Y61, div. Suzukis, Subaru WRX
Verfasst am: 15.07.2014 03:25:00 Titel:
Sportzwecke heißt aber für Pferde/ Hunde/ Boote.......
Hab dazu mal den BAG angesprochen und die haben Anweisung alle Transport mit PKW´s an Sonn und Feiertagen anzuhalten.
Zumindest wenn das zugfahrzeug nach LKW/ Pick up ausschaut.
Sportzwecke heißt aber für Pferde/ Hunde/ Boote.......
bullshit es heist Sport und Freizeitzwecke und damit ist alles abgedeckt
Zitat:
Hab dazu mal den BAG angesprochen und die haben Anweisung alle Transport mit PKW´s an Sonn und Feiertagen anzuhalten.
Zumindest wenn das zugfahrzeug nach LKW/ Pick up ausschaut.
Also besser eine Ausnahmegenehmigung einholen.
genau solcher bullshit, das stimmt nicht
und das ist nicht deren Aufgabe
und es zählt die Zulassung und nichts anderes, besonders für die BAG und besonders für Privatverkehr
dein Typ von der BAG muss ne ähnliche Qualität haben wie dein Anwalt
Man kann das auch höflicher formulieren aber warum muss mann solchen Mist erzählen wenn man keine Ahnung von der Sache hat? Da läufts mir dann über - sorry
Mal abgesehen davon, dass mir die BAG mit einem privat angemeldeten und genutztem Fahrzeug nur ebenso freundlich wie höflich einen angenehmen Tag wünschen kann, gilt afaik die Sport- und Freizeitregelung bundesweit (immer für privat zugelassene Fahrzeuge).
Wie das aussieht, wenn jemand mit seinem auf die Firma zugelassenen Pickup mit einem Sport/Freizeitanhänger/Wohnwagen unterwegs ist, kann ich Dir nicht rechtsgültig sagen (wobei hier im Netz sowieso keine Rechtsberatung stattfinden darf), allerdings würde ich nach meinem Kenntnisstand dazu neigen, das ebenso wie bei privat zugelassenen Fahrzeugen zu bewerten.
Ob die BAG Dich in dem Fall kontrollieren darf weiss ich nicht.
Bei den SchuPos kann Dir durchaus passieren, dass einer meint, Dich anzeigen zu müssen. Dann kommt halt das übliche Prozedere, und wenn die Sache vor ein Amtsgericht kommt, kannst Du sogar Pech haben. Spätestens das Landgericht sollte das dann aber wieder richtigstellen.
Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
Gesamtmasse = Fahrzeug plus Anhänger.
Da wird die Luft bei 3.5t sehr schnell dünn.
_________________ The Survival of the fittest.
...............Charles Darwin
Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
Gesamtmasse = Fahrzeug plus Anhänger.
Da wird die Luft bei 3.5t sehr schnell dünn.
So wird ein Schuh daraus, es ist das zugfahrzeug gemeint und nicht der komplette Zug
Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
Gesamtmasse = Fahrzeug plus Anhänger.
Da wird die Luft bei 3.5t sehr schnell dünn.
So wird ein Schuh daraus, es ist das zugfahrzeug gemeint und nicht der komplette Zug
Moins
Kennt jemand den Unterschied zwischen "Gesamtmasse des Fahrzeugs" und "Gesamtzuggewicht"?
Ach ja, weiss jemand auch, was das Wörtchen "hinter" bedeutet?
Zuletzt bearbeitet von Schlicksurfer am 15.07.2014 09:45, insgesamt einmal bearbeitet
diese Scheisse wird hier jedes Jahr aufs neue durchgekaut und 90% habens immer noch nicht kapiert was Gesamtmasse Gesamtzugmasse usw bedeuten
und die Regelung das LKW bis 3,5t mit Anhänger für Sport und Freizeitzwecke am Sonntag doch fahren dürfen ist ein Vorschlag des Bundes an die Länder, leider spielen aber nicht alle Länder mit deshalb darf man z.B. in Bayern fahren, in Hessen nicht
hier noch die Karte, ob die noch zu 100% stimmt kann ich nicht garantieren, muß jeder für sein Bundesland selber erfragen, das ist der Stand vom letzten Jahr
grüne Länder machen mit, da darf man fahren, in den roten nur mit Ausnahmegenehmigung
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Verfasst am: 15.07.2014 09:18:05 Titel:
Team-Wildsau hat folgendes geschrieben:
Sportzwecke heißt aber für Pferde/ Hunde/ Boote.......
Hab dazu mal den BAG angesprochen und die haben Anweisung alle Transport mit PKW´s an Sonn und Feiertagen anzuhalten.
Zumindest wenn das zugfahrzeug nach LKW/ Pick up ausschaut.
Also besser eine Ausnahmegenehmigung einholen.
Danke für Deine Antwort. Bei mir entstand das Problem spontan (Pferdetransport)
Auf der Seite der BAG und des Ministeriums war ich gestern Abend auch... War zu spät zum Anrufen und richtig - so riiichtig googeln ging auch nicht... im Auto in Österreich unterwegs....
Mir war d. mit dem Verbot in den Ferien gar nicht soss bewusst.
Ja klar - für die "Dicken" (7,5 t) ... , aber die kleinen Fahrzeuge mit dem Pferdeanhänger.... puuuhh .... ist ja krass
Ich "konnte" bzw. "wollte" es einfach nicht glauben, zumal es ja die allgemeine Genehmigung gibt, d. man am Sonntag und in den Ferien keine Ausnahmebescheinigung mehr benötigt, insofern hatte ich echt gedacht, d. sich da was getan hat
und die Regelung das LKW bis 3,5t mit Anhänger für Sport und Freizeitzwecke am Sonntag doch fahren dürfen ist ein Vorschlag des Bundes an die Länder, leider spielen aber nicht alle Länder mit deshalb darf man z.B. in Bayern fahren, in Hessen nicht
nur am Rande:
das ist ein Beschluß der Verkehrsministerkonferenz der Länder, also von den Ländern angeschoben und nicht vom Bund (bei dem die Gesetzgebungskompetenz in dieser Sache liegt)
das ist eben das Makabere an der Sache:
Die Verkehrsminister schieben das an, fassen einen entsprechenden Beschluß und ihre eigenen Länder machen nicht mit bzw. versuchen das Gegenteil zu erreichen.
Übrigens würde ich es drauf ankommen lassen in einem der Erkenntnisverweigerungsländer trotzdem zu fahren. Denke spätesten in der zweiten Instanz hat man gute Chancen zu obsiegen, da die VMK eine schlüssige Begründung mitgeliefert hat, die selbst ein Richter verstehen könnte.
Daneben: Die Vorschrift macht nämlich überhaupt keinen Sinn für Privatfahrten, da es sich, wie aus den Protokollen der Sitzungen im Gesetzgebungsverfahren hervorgeht, um eine Sozialvorschrift (hier Schutz der Arbeitnehmer) handelt und um nichts anderes.