Verfasst am: 13.09.2021 06:08:28 Titel: Ist ein LKW Fahrgestell für sich zulassungsfähig?
Moin zusammen,
ich plane derzeit den Kauf eines gebrauchten LKW Fahrgestell also komplett ohne Pritsche, Koffer etc.
Mit Fahrgestell ist dieser Zustand (Beispielfoto) gemeint:
Bevor ich mich telefonisch bei der Zulassungsstelle durch die Warteschleife ärgere, weiß jemand ob das Fahrgestell alleine für sich zulassungsfähig ist
und normal im Strassenverkehr bewegt werden darf? TÜV, Beleuchtung, Kotflügel & Tank etc ist natürlich selbstverständlich.
Danke!
Gruß Frank
_________________ Ich habe keine Freunde sondern eine sorgfältig ausgesuchte Sammlung von Verrückten...!
Moin,
es gibt durchaus die Möglichkeit, ein Fahrgestell zuzulassen;
Auszug aus der KBA-Auflistung/Beispiel:
Unvollständiges N2G-Fahrzeug N2 lediglich mit Führerhaus (voll- ständig oder unvollständig), Fahrgestell-Längsträgern, Getriebe, Achsen, das dafür be-
stimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrs-
unternehmens zugeschnitten ist 4.4)
In der Allrad-LKW-Gemeinschaft gab es da vor kurzem ein sehr ähnliches Thema zu. Da ging es allerdings um ein Neufahrzeug
...wobei ein Neufahrzeug sicher nochmal eine ganz andere Baustelle ist. Ich würde ein Gebrauchtfahrzeug kaufen, da ist ja in der Regel schon ein Aufbau eingetragen also Pritsche, Koffer oder Kipper etc.
Was ich vermeiden möchte >> Das ich so ein Fahrzeug als Fahrgestell kaufe, bei der Ummeldung vorführen muss und dann gesagt bekomme >> Nö geht geht nicht weil der eingetragene Aufbau fehlt bzw. ein Fahrgestell alleine überhaupt nicht zulassungsfähig ist...
Am Ende soll da ein Wohnkoffer drauf aber ich brauche das Fahrgestell vorher mit Zulassung weil ich es im öffentlichen Verkehrsraum parken und auch bewegen muss. Die Änderung auf Wohnmobil >2,8t kann dann später erfolgen.
_________________ Ich habe keine Freunde sondern eine sorgfältig ausgesuchte Sammlung von Verrückten...!
Warum / seit wann muss man ein Fahrzeug bei der Ummeldung vorführen?
Solltest du damit meinen dass bei dem von dir zu kaufenden Fahrzeug evtl. einen abgelaufenen §29 hat, dann lass dir doch einfach diesen vom Verkäufer erneuern.
_________________ Warum einfach wenn es umständlich auch geht?
War doch schon zugelassen, daher kein Problem.
Bei Neufahrzeugen steht das in den Papieren, nicht zulassungsfähig.
Dann Vollabnahme mit Aufbau.
War bei mir auch so.
Hab heute doch mit der Zulassungsstelle gesprochen. Vorführen des Fahrzeugs bei Ummeldung aus einem anderen Landkreis gibt es heute nicht mehr.
Früher aber in einigen Landkreisen sehr wohl.
Ob ein Fahrgestell grundsätzlich zulassungsfähig ist, wurde so beantwortet >> "Wissen wir nicht..."
Ist aber auch egal, mein Auto ist gebraucht mit eingetragener Pritsche und weil es nicht vorgeführt werden muss, merkt das keiner...
Gruß Frank
_________________ Ich habe keine Freunde sondern eine sorgfältig ausgesuchte Sammlung von Verrückten...!
Ich weiss ja nicht wo du herkommst (Bundesland / Kreis etc), aber dass ein gebrauchtes Fahrzeug zur Ummeldung bei der ZulStelle egal wo in DE vorgeführt werden müsste habe ich noch nie gehört. Wäre auch ziemlich grob gesetzwidrig, Zulassungsrecht ist Bundesrecht.
Aber umso besser für dich, da hast du dir zum Glück umsonst einen Kopf gemacht.
_________________ Warum einfach wenn es umständlich auch geht?
Die Vorführpflicht regelt §5 (3) sowie §6 (7) Satz 8 der FZV. Wenn die Zulassungsstelle eine Vorführung wünscht, dann ist das so. Lässt sich ja ganz einfach begründen, siehe den benannten §en.
Hier gibt's eine Blacklist mit Kandidaten die in der Vergangenheit auffällig geworden sind (Kurzzeitkennzeichen-Verstöße etc.), und die dürfen bei jedem Zulassungsvorgang grundsätzlich antanzen.
_________________ Hier könnte Ihre Werbung stehen!
Das Übliche - lesen und sinnbegreifend verstehen können ...
ZJeeper schrieb von einer [allgemeinen] Vorführpflicht.
Ein [] und [] macht daraus eine im Einzelfall auf Behördenanordnung mögliche singuläre Vorführungspflicht.
Aber ist mir egal, ich schenke ihm ein Kilo Rechthaben.
Und ja, ich hatte mich in meinem letzten Posting etwas zu schludrig ausgedrückt, da ich davon ausging dass die geneigte Leserschaft (Ausnahmen bestätigen die Regel) ohne Probleme fähig ist, geschriebene Texte korrekt zu verstehen.
_________________ Warum einfach wenn es umständlich auch geht?
Das Übliche - lesen und sinnbegreifend verstehen können ...
Solltest Du vielleicht einfach mal tun:
Zitat §6 FZV:
(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.
Ungeachtet von der Möglichkeit eine Vorführung zu verlangen, wenn Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs bestehen -§5 (3) FZV- besteht somit eine generelle Identifikationspflicht vor der Zulassung - die praktisch nur durch Vorführen umzusetzen ist.
Nur verzichtet man halt in der Praxis drauf. Erstens wären die Zulassungsstellen dann noch mehr überlastet als sie es ohnehin schon sind, zweitens ist durch das zentrale HU-Register kaum noch Schmu möglich.
Im Übrigen wartet der arme RAM-Fahrer im anderen Thread noch immer auf die von Dir behauptete Rechtsgrundlage bezüglich kleiner Kennzeichen....
_________________ Hier könnte Ihre Werbung stehen!